Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen
1) Fahrzeugzustand bei Übergabe und Haftung
Der Mieter erhält ein technisch einwandfreies und TÜV abgenommenes Fahrzeug. Dies bestätigt der Mieter durch seine Unterschrift ggf. festgestellte Mängel sind vor Abfahrt anzuzeigen. Der Mieter haftet für alle Schäden am Anhänger, die in der Mietzeit am Fahrzeug entstehen. Sowie die folgenden Nebenkosten: Bergungskosten – Abschleppkosten bis Köln – Sachverständigenkosten – Mietausfallkosten – Strafverfahrenskosten. Die Nachweispflicht über Ursprung – Mängel und Schadenverursachung obliegt dem Mieter und nicht dem Vermieter. Alle daraus entstehenden Kosten trägt der im Mietvertrag angegebene Mieter.
2) Führungsberechtigte
Die Anhänger dürfen nur durch im Mietvertrag aufgeführten Mieter geführt und geschleppt werden. Alle Schäden und Kosten die durch unberechtigte dritte Fahrzeugführer entstehen, trägt der im Mietvertrag stehende Mieter (Kunde). Bei Anmietung von Firmen wie etwa GbR – GmbH – GmbH & Co.KG – trägt das Risiko der Anmietung und der daraus entstandenen Schäden die im Mietvertrag aufgeführte Gesellschaft.
3) Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Insbesondere: Überprüfung der Technik des Anhängers vor Abfahrt, Lichtanlage – Bremswirkung – Auflaufeirichtung – Abreißseil – eisfreie Plane – Kupplungskopf. Auch hier liegt die Beweispflicht bei einem Schadenseintritt dem im Mietvertrag aufgeführtem Mieter.
4) Fahrten ins Ausland
Alle Fahrten ins Ausland sind ausdrücklich genehmigungspflichtig und unterliegen ggf. einem Preisaufschlag von 35 % der anfallenden Mietkosten. Alle Fahrzeuge sind innerhalb der Benelux – Länder Haftpflicht und Teilkasko versichert. Außerhalb der Beneluxländer sind alle Fahrzeuge nur Haftpflichtversichert. (Haftungsausschluss) Alle entstandenen Schäden, die nicht über die Haftpflichtversicherung abgedeckt sind wie z. B. Diebstahl – Glas und Wildschäden trägt der im Mietvertrag eingetragene Mieter. Vornehmlich Diebstahlschäden außerhalb der Beneluxländer. Bei Fahrzeugdiebstahl wird der zum Zeitpunkt ermittelte Wiederbeschaffungswert dem Kunden in Rechnung gestellt. Wenn möglich, sollten die gemieteten Fahrzeuge auf bewachten Parkplätzen abgestellt werden.
5) Anzeigepflicht bei Unfällen und Schäden
Bei Unfällen oder entstandenen Schäden hat der Mieter den Vermieter sofort, spätestens jedoch bei Rückgabe des Fahrzeugs über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, den Unfallschaden schriftlich aufnehmen zu lassen, Zeugenadressen zu sichern und alle Dokumente und Beweissicherungen bei Abgabe des Fahrzeugs an uns auszuhändigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
6) Verwarnungen – Bußgelder – Mautgebühren
Verwarnungen – Bußgelder – Mautgebühren usw., die in Zusammenhang mit dem geführten Fahrzeug in dem Vertraglich angegebenen und nachweislichen Zeitraum entstanden sind, werden dem Kunden sofort in Rechnung gestellt. Diese Kosten sind sofort pfändbar. Aufgrund der Halterhaftung des Vermieters gegenüber sind diese Kosten weder anfechtbar noch Einspruchsfähig. Dem Kunden ist überlassen, ob er einen Einspruch im Nachhinein den Behörden einlegt. Die geforderten Kosten sind aber sofort fällig und dem Vermieter zu entrichten. Alle Belege werden dem Mieter nachweislich ausgehändigt. Die Geltendmachung unserer Ansprüche hat eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
7) Verunreinigungen – Abfälle – Ladungen
Verunreinigungen, Abfälle, vergessene Ladungen, die im Zusammenhang mit der Anmietung des Fahrzeugs stehen und nachweislich vom Kunden entstanden oder hinterlassen worden sind, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Insbesondere Kosten der Müllentsorgung – Innen und Außenreinigung – Verlust von Anhängerbauteilen oder Aufbauteilen, die fester Bestandteile des Anhängers sind. Daher ist vor Abfahrt die Kontrolle des Anhängers vom Kunden Bestandteil des Mietvertrages. (Vollhaftung des Mieters).
8) Nichteinhaltung der Mietzeit – Vorzeitige Rückgabe – Stornierungen
Bei Nichteinhaltung der Mietzeit ohne Absprache mit dem Vermieter wird der fällige Mietzins für den Tagespreis des im Mietvertrag angegebenen und vermieteten Anhängers fällig. Auch verspätet nach Geschäftsöffnung abgestellte Anhänger, wird der fällige Mietzins in Rechnung gestellt. Dieser ist sofort fällig und nach 7 Tagen pfändbar. Bei frühzeitiger Rückgabe des gemieteten Anhängers erfolgt keine Rückzahlung der Mietkosten. Weder Vollbeträge noch Teilbeträge. Geleistete Anzahlungen für Anhängerreservierungen werden nur zurückerstattet, wenn die Stornierung mindestens drei Wochen vor Mietbeginn erfolgt. Innerhalb der Drei-Wochenfrist werden die Anzahlungen als Stornierungsgebühr einbehalten.